Tankstellenrecht

Tankstellen sind seit langem schon vielseitige Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen. Gut ausgestattete Tankstellenshops bieten rund um die Uhr ein vielfältiges Warenangebot auch für die lokale Nahversorgung. Systemgastronomie, mit modernster Technik ausgestattete Portalwaschanlagen und Hochsicherheitsparkplätze sowie Übernachtungsmöglichkeiten in guten Hotels bieten Reisenden und Fernfahrern einen umfassenden Service. Genauso vielfältig wie die Waren- und Dienstleistungsangebote einer Tankstelle sind die verschiedenen Rechtsgebiete, die beim Betrieb einer Tankstelle berührt werden. Die Energiewende und der Mobilitätswandel werden zu umfangreichen Veränderungen in der Tankstellenbranche und zu neuen Rechtsfragen führen. Umso wichtiger sind einwandfreie Verträge und Berater, die auf jahrelange Erfahrung im Tankstellenrecht zurückblicken können und aufgrund ihrer guten Vernetzung in der Tankstellenbranche auch zukünftige Entwicklungen im Blick haben.

Entwurf von Tankstellenverträgen sowie Miet- und Pachtverträgen über Tankstellengrundstücke

Da es sich bei Tankstellenverträgen, Miet- und Pachtverträgen regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, setzt die Entwicklung dieser Verträge nicht nur eine tiefe Kenntnis der unterschiedlichsten Rechtsgebiete wie zum Beispiel des Miet- und Pachtrechts, des Handelsvertreterrechts, des Altlastenrechts und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung voraus, sondern vor allem die Fähigkeit, mit klaren Formulierungen die wirtschaftlichen Ziele des Mandanten in eine dem AGB-Recht genügende Form zu bringen. Sprechen Sie uns an. Wir sind sicher, Ihnen ein überzeugendes Angebot machen zu können.

ABWEHR VON HANDELSVERTRETERAUSGLEICHSANSPRÜCHEN GEM. § 89b HGB UND § 89b HGB ANALOG

So klar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Handelsvertreterausgleichsanspruch und die hierzu ergangene Rechtsprechung auf den ersten Blick erscheinen mögen, lohnt sich fast immer ein Blick auf die Details. Dies gilt insbesondere bei Beendigungen “außerhalb der Regel“, wie zum Beispiel durch Eigenkündigung des Tankstellenpartners aufgrund Alters oder Krankheit (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 2. Alt HGB) oder auch bei Beendigungen des Tankstellenvertrages wegen Verkaufs des Tankstellengrundstückes oder in Folge der Beendigung des Miet- oder Pachtvertrages durch den Grundstückseigentümer. Oft bestehen für die Tankstellenunternehmen in diesen Fällen gute Chancen, einen Handelsvertreterausgleichsanspruch zum Teil - wenn nicht sogar vollständig - abzuwehren. Gerne unterstützen wir sie bundesweit bei der außergerichtlichen wie der gerichtlichen Vertretung.

Vereinbarung von Eintrittsgeldern

Regelmäßig zahlen Handelsvertreter bei Neuabschluss eines Handelsvertretervertrages für die Übernahme des Kundenstammes ein sog. Eintrittsgeld. Obwohl die Zahlung von Eintrittsgeldern in anderen Branchen weit verbreitet ist, waren Eintrittsgeldvereinbarungen in der Tankstellenbranche lange unüblich. Inzwischen haben sich zahlreiche Gerichte mit den verschiedensten Eintrittsgeldvereinbarungen an Tankstellen befasst, so dass weitestgehend Klarheit darüber herrscht, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen Eintrittsgeldvereinbarungen wirksam sind. Gerne formulieren wir für Sie eine gerichtsfeste Einstandsgeldvereinbarung.

Fragen rund um das Altlastenrecht

Trotz moderner Technik wie Leckageüberwachung, Überfüllwarnung und flüssigkeitsdichter Fahrbahn kann es beim Betrieb einer Tankstelle zu Bodenkontaminationen kommen. Je länger auf dem Grundstück eine Tankstelle betrieben wurde, um so eher ist damit zu rechnen, dass die vorhandenen Kontaminationen erheblichen Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben. Insbesondere beim Kauf/Verkauf und beim Abschluss bzw. der Beendigung von Pacht- oder Mietverträgen stellt sich daher die Frage, wer in welchem Umfang für die auf dem Grundstück vorhandenen Bodenkontaminationen verantwortlich ist. Im Rahmen der Verträge muss die Verantwortlichkeit der Parteien für Bodenkontaminationen daher eindeutig festgelegt werden. Gerne formulieren wir für Sie eine entsprechende Altlastenregelung oder prüfen die vorhandene Regelung.

Vereinbarung, Bestellung und Löschung von Tankstellendienstbarkeiten

Pacht- und Mietverträge mit einer vereinbarten Festlaufzeit können im Rahmen der Insolvenz des Grundstückseigentümers vom Insolvenzverwalter nach § 109 Abs. 1 InsO auch dann ordentlich gekündigt werden, wenn die von den Parteien vereinbarte Festlaufzeit noch lange nicht erreicht ist. Ein ähnliches Kündigungsrecht steht dem Erwerber bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes nach § 57a ZVG zu. Im schlimmsten Fall sind Investitionen des Mieters in die Tankstelle verloren, bevor sie sich amortisieren konnten. Der Mieter hat daher ein großes Interesse daran, die Tankstelle trotz einer Kündigung gem. § 109 Abs. 1 InsO bzw. 57a ZVG weiter betreiben zu können. Diese Möglichkeit bietet die sog. Tankstellendienstbarkeit, die dem Mieter als beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht gibt, die Tankstelle für die Dauer der vereinbarten Festlaufzeit auch dann zu betreiben, wenn der Pacht- bzw. Mietvertrag nach § 109 Abs. 1 InsO oder § 57a ZVG gekündigt wurde.

Bei der Beendigung des Vertrages aus anderen Gründen muss der Pächter/Mieter die Tankstellendienstbarkeit unter Umständen löschen lassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung einer Regelung zur Eintragung einer Tankstellendienstbarkeit oder bei der Durchsetzung Ihres Löschungsanspruches.

Prüfung bestehender Tankstellenverträge auf überlange Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten z.B. wegen Schriftformverstößen

Die zulässige Vertragsdauer von Tankstellenverträgen, die eine partnereigene Tankstelle zum Gegenstand haben, ist begrenzt. Eine allzu langfristige Bindung an ein Tankstellenunternehmen würde nach Auffassung der Rechtsprechung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit des Tankstellenbetreibers in unvertretbarer Weise einschränken. Die angemessene Vertragslaufzeit ist stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Je höher die Gegenleistung des Tankstellenunternehmens, umso länger kann die Vertragslaufzeit sein. Folge einer unzulässig langen Vertragsdauer ist unter Umständen die Nichtigkeit des Vertrages. Wollen Sie daher einen langfristig abgeschlossenen Vertrag vorzeitig beenden, so können wir Ihre Verträge auf überlange Laufzeiten überprüfen, so dass es Ihnen ggf. möglich ist, auf diesem Weg eine vorzeitige Beendigung zu erreichen.

Werden Pacht- oder Mietverträge für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen, so bedürfen sie der Schriftform. Wird die Schriftform nicht eingehalten, so kann der Vertrag - frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres - jederzeit ordentlich gekündigt werden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche Nachträge und Vertragsergänzungen. Eine einzige kleine Ergänzung, die nicht der notwendigen Schriftform entspricht, kann den gesamten Vertrag “infizieren“ und es dem Vertragspartner ermöglichen, sich vorzeitig von einem unliebsam gewordenen Mietvertrag zu lösen.

Sowohl eine überlange Vertragslaufzeit als auch ein Schriftformverstoß bietet daher gleichzeitig Chancen und Risiken. Gerne prüfen wir Ihre Verträge auf diese Chancen und Risiken.

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